Hier finden Sie in monatlichen Abständen wichtige Informationen
zu aktuellen Steueränderungen.


Übersicht Infobriefe:
2008:  
01 | 02 | 03 | 0405 | 06 | 07 | 08 | 09 | 10 | 11
2007:   01 | 02 | 03 | 04 | 05 | 06 | 07 | 08 | 09 | 10 | 11 | 12
2006:   01 | 02 | 03 | 04 | 05 | 06 | 07 | 08 | 09 | 10 | 11 | 12



Infobrief November 2006

Inhaltsverzeichnis:

Alle Steuerzahler:

* Kindergeldbescheide: Keine Korrektur nach BVerfG-Entscheidung
* Einkünfte des Kindes: Minderung durch Verlustzuweisung grds. möglich
* Sonderausgaben: Unterhaltsabzugsbetrag kann nachträglich erhöht werden
* Grundsteuer für selbst genutzte Häuser: Erhebung verfassungsgemäß


Vermieter:

* Mieteinkünfte: Zurechnung bei Grundstücksgemeinschaften


Kapitalanleger:

* Kürzung des Sparerfreibetrags: Steuerfallen bei Spar- und
* Bundesschatzbriefen


Freiberufler und Gewerbetreibende:

* Betriebsprüfung: Anschlussprüfung auch bei Kleinstunternehmen möglich
* Liebhaberei: Bei mangelnder Reaktion auf Verluste
* Sofort abzugsfähige Betriebsausgabe: Aufwand für Pkw-Beschriftung


Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

* SEStEG: Auswirkungen auf grenzübergreifende Umstrukturierungen


Umsatzsteuerzahler:

* Umsatzsteuererhöhung 2007: Besonderheiten bei Dauerleistungen
* Voller Vorsteuerabzug: Auf gemischt genutzte Gebäude


Arbeitgeber:

* Nicht zwingend Arbeitslohn: Gestellung bürgerlicher Kleidung
* Arbeitslohn: Für Saisonarbeitskräfte übernommene KV-Beiträge


Arbeitnehmer:

* Werbungskosten: Gemischt veranlasster Reiseaufwand aufteilungsfähig?
* Doppelte Haushaltsführung: Auch nach innerörtlichem Wohnungswechsel


Abschließende Hinweise:

* Gesamtsozialversicherungsbeiträge: Zur Umsetzung der Neuregelungen
* Verzugszinsen
* Steuertermine im Monat November 2006



 Alle Steuerzahler


Kindergeldbescheide: Keine Korrektur nach BVerfG-Entscheidung

Hat die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung wegen Überschreitens des Grenzbetrags (aktuell 7.680 EUR) bestandskräftig abgelehnt, kann die spätere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Minderung der Einkünfte des Kindes um die von ihm gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht mehr berücksichtigt werden. Der Bescheid kann nur dann geändert oder aufgehoben werden, wenn er vor Beginn oder während des Jahres als Prognoseentscheidung über die Höhe der Einkünfte und Bezüge ergangen ist.

Hinweis: Damit sind die Hoffnungen der Eltern volljähriger Kinder, über die Einkommensminderung nachträglich für vergangene Jahre unter den schädlichen Grenzbetrag zu rutschen, enttäuscht worden. Kindergeld ist hier nicht nachträglich festzusetzen (BFH-Urteil vom 28.6.2006, Az. III R 13/06).


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Einkünfte des Kindes: Minderung durch Verlustzuweisung grds. möglich

Da der Gesetzgeber die Gewährung des Kindergeldes von der Höhe der Einkünfte des Kindes (aktueller Grenzbetrag 7.680 EUR) abhängig macht, sollen auch tatsächlich alle Einkünfte des Kindes – also auch negative – zu berücksichtigen sein. Das bedeutet, dass z.B. negative Einkünfte des Kindes aus einer Beteiligung als Kommanditist grundsätzlich mit seinen positiven Einkünften verrechnet werden können. Dabei ist es unerheblich, ob die negativen Einkünfte z.B. erst durch eine Fondsbeteiligung bewusst herbei geführt wurden.

Hinweis: Allerdings führt das Urteil im Ergebnis nicht dazu, dass Eltern in jedem Fall über eine Beteiligung die Förderung ihrer volljährigen Kinder retten können. Denn der Bundesfinanzhof weist klar darauf hin, dass auch im Kindergeldrecht gilt: Die Beteiligung an einer „Verlustzuweisungsgesellschaft“ zur „Verlustproduktion“ unterliegt den allgemeinen gesetzlichen Beschränkungen des Verlustausgleichs, und Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen z.B. dann nicht vor, wenn bereits die Gewinnerzielungsabsicht fehlt (BFH-Beschluss vom 18.5.2006, Az. III R 1/06).


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Sonderausgaben: Unterhaltsabzugsbetrag kann nachträglich erhöht werden

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner darf der Zahlende mit Zustimmung des Partners, der die Leistungen empfängt, als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von aktuell 13.805 EUR abziehen. Der unterhaltsberechtigte Partner hat diese Leistungen dann zu versteuern. Der Antrag kann jeweils nur für ein Jahr gestellt und nachträglich auch nicht mehr eingeschränkt werden. Das gilt selbst sogar dann, wenn sowohl Unterhaltszahler als auch Empfänger dies gemeinsam beantragen. Die betragsmäßige Erweiterung eines bereits vorliegenden begrenzten, d.h. unterhalb des möglichen Höchstbetrags liegenden Antrags, ist davon aber nicht betroffen. Liegt daneben auch noch eine erweiterte Zustimmungserklärung des Partners vor, ist diese Handhabung nicht zu beanstanden. Die nachträgliche Erweiterung des Sonderausgabenbetrags gelingt insbesondere auch in bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden, da es sich insoweit um eine Änderung aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses handelt. Denn die geforderte Zustimmung des Leistungsempfängers wird regelmäßig immer erst nachträglich erteilt.

Hinweis: Die Partner können den Sonderausgabenabzug nun auch bewusst von vorneherein zunächst auf einen Teilbetrag der Unterhaltsleistungen begrenzen. Das ist z.B. dann sinnvoll, wenn die Einkünfte beim Unterhaltsempfänger anderenfalls über bestimmte Einkommensgrenzen steigen, was den Wegfall bestimmter staatlicher Zuschüsse zur Konsequenz hätte. Ändern sich die Verhältnisse aber oder liegen die steuerlichen Vorteile über den sonstigen Nachteilen, kann der einmal beantragte Betrag nachträglich bis auf maximal 13.805 EUR erhöht werden (BFH-Urteil vom 28.6.2006, Az. XI R 32/05).


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Grundsteuer für selbst genutzte Häuser: Erhebung verfassungsgemäß

Bereits im Juni dieses Jahres hat das Bundesverfassungsgericht eine anhängige Verfassungsbeschwerde zur Grundsteuer ohne Angabe von Gründen abgewiesen. Nun hat aktuell auch der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Grundsteuerbefreiung für selbst genutzten Grundbesitz nicht auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1995 zur Vermögensteuer gestützt werden kann. Denn dem Beschluss zur Vermögensteuer komme für die Grundsteuer keine Bindungswirkung zu. Die Gesetzeskraft des Beschlusses sei allein auf die Vermögensteuer beschränkt. Damit konnte das Ziel, eine Grundsteuerbefreiung für selbst genutzten Grundbesitz zu erreichen, auch mit diesem Verfahren vor dem BFH nicht durchgesetzt werden.

Hinweis: Allerdings ist auch mit dieser erneut negativen Entscheidung noch nicht alles verloren. Denn zurzeit ist noch ein weiteres Verfahren zu der Frage nach der Grundsteuerbefreiung für selbst genutzten Grundbesitz anhängig. Dieses Verfahren wird beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen unter folgendem Aktenzeichen geführt: 14 A 661/06 (BFH-Urteil vom 19.7.2006, Az. II R 81/05).


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 Vermieter


Mieteinkünfte: Zurechnung bei Grundstücksgemeinschaften

Grundsätzlich werden die Einnahmen und Werbungskosten den Miteigentümern im Verhältnis ihrer Anteile zugerechnet. Ausnahmen sind nur bei abweichenden Vereinbarungen möglich, die in Hinsicht auf das Grundstück wirtschaftlich vernünftig sind. Darüber hinaus sollte man auf folgende Besonderheiten achten:

Werden einem Miteigentümer Räume von einem oder mehreren Miteigentümern entgeltlich überlassen, so ist das Mietverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen, soweit die überlassene Fläche seinem Miteigentumsanteil entspricht. Damit bleiben in der Folge Einnahmen und Werbungskosten insoweit bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz.
Übersteigt die überlassene Fläche den Miteigentumsanteil und erfolgt die Überlassung entgeltlich, so ist hinsichtlich des übersteigenden Teils das Mietverhältnis steuerlich anzuerkennen. Einnahmen sowie Werbungskosten sind in die Einkünfteermittlung einzubeziehen und einheitlich und gesondert festzustellen. Die Zurechnung dieser Einkünfte erfolgt bei den überlassenden Miteigentümern jeweils im Verhältnis des Miteigentumsanteils zur Summe der Anteile der betroffenen Mitunternehmer.
Übersteigt die überlassene Fläche den Miteigentumsanteil und erfolgt die Überlassung unentgeltlich, so ist zu prüfen, ob aus privaten Erwägungen insoweit keine Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Ist dies der Fall, so ist insoweit auch der Werbungskostenabzug ausgeschlossen.
Aufwendungen, die wirtschaftlich durch die Beteiligung des Miteigentümers an der Gemeinschaft verursacht sind, z.B. Finanzierungskosten für den Erwerb, sind als Sonderwerbungskosten allein dem betreffenden Miteigentümer zuzurechnen.
Verbindlichkeiten der Gemeinschaft sind in die Einkünfteermittlung der Gemeinschaft einzubeziehen und entsprechend dem Miteigentumsanteil anteilig sämtlichen Miteigentümern zuzurechnen. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn sie ein Miteigentümer aus Eigenmitteln begleicht (OFD Frankfurt, Verfügung vom 7.7.2006, Az. S 2253 A – 84 – St 213).


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 Kapitalanleger


Kürzung Sparerfreibetrag: Steuerfallen bei Spar- und Bundesschatzbriefen

Ab dem 1.1.2007 gilt ein „neuer“ Sparerfreibetrag in Höhe von 750 EUR pro Anleger gegenüber der aktuellen Grenze von 1.370 EUR pro Anleger zuzüglich jeweils 51 EUR Werbungskostenpauschbetrag. Aufgrund dieser Reduzierung könnten sich ab dem nächsten Jahr einige Anlagen als Steuerfallen erweisen. Das kann regelmäßig immer dann der Fall sein, wenn Zinsen angesammelt und am Ende der Laufzeit einschließlich Zinseszinsen ausgeschüttet werden. Zu den besonders betroffenen Anlagen gehören neben auf- oder abgezinsten Sparbriefen auch Bundesschatzbriefe vom Typ B.

Hinweis: Schon Anlagebeträge – z.B. beim Bundesschatzbrief Typ B – von etwa 4.000 EUR können ab dem Jahr 2007 dazu führen, dass der Steuerpflichtige am Ende für einen Teil seiner Zinsen Steuern zahlen muss und zwar selbst dann, wenn es seine einzigen Ersparnisse sind. In vielen Fällen dürften deshalb zukünftig Anlagen mit jährlichen Zins-Ausschüttungen empfehlenswerter sein (Bundesverband deutscher Banken e.V., Pressemitteilung vom 4.10.2006).


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 Freiberufler und Gewerbetreibende


Betriebsprüfung: Anschlussprüfung auch bei Kleinstunternehmen möglich

Finanzbehörden sind sowohl bei Freiberuflern als auch bei Kleinstbetrieben nicht an einen bestimmten Betriebsprüfungsturnus gebunden. Das bedeutet, dass auch die Betriebe bzw. Freiberufler, die umsatzmäßig nicht mit Großbetrieben gleichgestellt werden können, damit rechnen müssen, einer Anschlussprüfung unterworfen zu werden.

Hinweis: Dazu bedarf es auch seitens der Finanzbehörde keiner weiteren Begründung. Ein Verstoß gegen das Übermaß- sowie gegen das Willkürverbot ist regelmäßig nicht anzunehmen (BFH-Beschluss vom 14.3.2006, Az. IV B 14/05).


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Liebhaberei: Bei mangelnder Reaktion auf Verluste

Eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht liegt bei typischen gewerblichen Tätigkeiten nicht bereits dann vor, wenn es über Jahre hinweg zu Verlusten kommt. Allerdings können in diesen Fällen die Reaktionen des Betriebsinhabers auf die Verluste entscheidend sein. Zwar müssen Umstrukturierungspläne des Unternehmers nicht umgehend zum Erfolg führen, aber für einen wirtschaftlich vernünftig denkenden Betriebsinhaber sollte der Erfolg mit großer Wahrscheinlichkeit innerhalb eines überschaubaren Zeitraums möglich sein. An dieser Voraussetzung fehlte es im vom Finanzgericht München entschiedenen Fall beim Verleih von Baugeräten. Eine solche Tätigkeit wird zwar nicht typischerweise aus persönlicher Neigung heraus unternommen. Allerdings muss auch hier die Betriebsführung bei längeren Verlustperioden Anpassungen bzw. Umstrukturierungen vornehmen, sodass der Betrieb auf Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten. Das ist regelmäßig realisierbar durch betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen oder die Einstellung der Tätigkeit mangels realistischer Aussicht auf Erfolg. Fehlen solche Maßnahmen oder können diese dem Finanzamt nicht nachgewiesen werden, wird eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht angenommen. Allein die Hoffnung auf eine Umsatzsteigerung durch bessere Konjunktur oder regere Bautätigkeit gilt dabei nicht als ausreichend.

Hinweis: Damit kann das Unterlassen geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen als ein entscheidendes Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht gewertet werden (FG München, Urteil vom 4.7.2006, Az. 6 K 5050/04).


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Sofort abzugsfähige Betriebsausgabe: Aufwand für Pkw-Beschriftung

Aufwand zu Werbezwecken für die Umlackierung und Beschriftung von Fahrzeugen und Maschinen, die zum Anlagevermögen gehören (dazu gehören alle Vermögensgegenstände eines Unternehmens, die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen), führt nicht zu aktivierungspflichtigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Es ist im Gegenteil von sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben auszugehen.

Hinweis: Damit muss dieser Aufwand nicht erst im Wege der Fahrzeug-Abschreibung geltend gemacht werden. Denn die Fahrzeuge werden nicht durch die Beschriftung und Lackierung in Betriebsbereitschaft versetzt. Auch wird dadurch kein eigenständiges Wirtschaftsgut hergestellt, das gesondert abzuschreiben wäre (FG München, Urteil vom 10.5.2006, Az. 1 K 5521/04 – rkr.).


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 Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


SEStEG: Auswirkungen auf grenzübergreifende Umstrukturierungen

Der Gesetzentwurf zur Umsetzung von EU-Vorgaben unter dem Namen „Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“ (SEStEG) behandelt vorrangig grenzübergreifende Umstrukturierungen. Allerdings wird auch das inländische Umwandlungssteuerrecht gravierend geändert. Dazu nachfolgend ein Überblick über wichtige Kernpunkte:

Die Besteuerung auf in Deutschland angesammelte stille Reserven (Bezeichnung für die in einer Unternehmensbilanz nicht ersichtliche Differenz zwischen dem Buchwert und dem tatsächlichen Wert eines Wirtschaftsguts) sollen konsequent sichergestellt werden. Hierzu sieht der Entwurf verschiedene Entstrickungstatbestände für grenzüberschreitende Sachverhalte vor. Steuerentstrickung bezeichnet die Vorgänge, in denen Vermögen die betriebliche Sphäre verlässt, die Steuerpflicht endet oder Wirtschaftsgüter dem deutschen Besteuerungszugriff entzogen werden. Bemessungsgrundlage soll hierbei der gemeine Wert sein. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einem Verkauf des Wirtschaftsguts zu erzielen wäre. Im umgekehrten Fall der Steuerverstrickung sollen ins inländische Betriebsvermögen überführte Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert eingelegt werden. Nach dem Gesetzentwurf sollen die Neuregelungen bereits für alle nach dem 31.12.2005 endenden Wirtschaftsjahre gelten.
Für eine zum Privatvermögen gehörende wesentliche Beteiligung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist ab 2007 vorgesehen, dass die stillen Reserven im Falle eines Wegzugs des Gesellschafters im Inland erfasst werden müssen. Eine Besteuerung soll allerdings erst zum Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligung durch den Gesellschafter erfolgen. Bis dahin soll der anfallende Betrag ohne Sicherheitsleistungen zinslos gestundet werden.
Im Bereich der Kapitalgesellschaft ist weiter geplant, das Ende 2006 noch vorhandene Körperschaftsteuerguthaben gleichmäßig verteilt auszuzahlen. Die Auszahlung soll auf Antrag ab 2008 über den Zeitraum von zehn Jahren erfolgen.
Erfolgt eine Umwandlung von einer Kapital- in eine Personengesellschaft, soll es künftig zu einer vorgetäuschten Vollausschüttung kommen. D.h., offene Rücklagen sollen den Anteilseignern zugerechnet, bei ihnen als Kapitaleinnahmen erfasst und auch der Kapitalertragsteuer unterworfen werden.
Bei Verschmelzung und Spaltung von Kapitalgesellschaften sollen nach dem Gesetzesvorhaben Verlustvorträge von der übertragenden Gesellschaft nicht mehr übergehen.
Eine grundlegende Änderung ist auch bei der Einbringung gegen Gewährung weiterer Gegenleistungen geplant. Das soll sowohl die Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen, sowie Anteile von Kapitalgesellschaften betreffen. In diesem Bereich soll eine steuerneutrale Einbringung nicht mehr möglich sein, wenn neben den Gesellschaftsrechten zusätzliche Gegenleistungen, wie Zuzahlungen oder die Übernahme von Verbindlichkeiten, gewährt werden.

Hinweis: Das Gesetzgebungsverfahren soll im November 2006 abgeschlossen werden. Die Änderungen zum Umwandlungssteuergesetz sollen für alle Umwandlungen und Einbringungen gelten, deren Anmeldung zum Registereintrag nach dem Tag der Gesetzesverkündung erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass die Neuerungen auch rein nationale Umwandlungen betreffen können. In einigen Fällen kann es daher ratsam sein, bereits angedachte Umstrukturierungen vorzuziehen, um damit den derzeitigen Rechtsstand zu sichern. Sinnvoll ist ein zügiges Handeln beispielsweise, wenn bei Verschmelzung oder Spaltung vorhandene Verlustvorträge genutzt werden können. Auf die nach aktuellem Recht bestehenden einbringungsgeborenen Anteile sollen die Änderungen nicht angewendet werden (Gesetzentwurf über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 25.9.2006, BT Drs. 16/2710).


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 Umsatzsteuerzahler


Umsatzsteuererhöhung 2007: Besonderheiten bei Dauerleistungen

Bei der Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes ab 2007 von 16 auf 19 Prozent ist ein besonderes Augenmerk auf die richtige Umsetzung der Anhebung bei Dauerleistungen (z.B. Miet-, Leasing- oder Wartungsverträgen) zu legen:

Im Fall wiederkehrender Lieferungen (eine Lieferung liegt vor, wenn die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft wird) werden die Dauerleistungen am Tag jeder einzelnen Lieferung ausgeführt. Ausgenommen davon sind Lieferungen von Strom, Gas, Wärme und Wasser.
Im Fall einer sonstigen Leistung (alle Leistungen, die keine Lieferungen sind, wie beispielsweise Dienstleistungen und Gebrauchsüberlassungen) gelten die Umsätze an dem Tag als ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet.

Die Besonderheit liegt in diesen Fällen oft darin, dass der ehemals abgeschlossene Vertrag gleichsam als Rechnung angesehen und demnach von den Vertragsparteien auch keine zusätzliche Abrechnung erstellt wird. Dies ist auch generell zulässig, wenn sich aus dem Vertrag alle erforderlichen Rechnungsangaben ergeben. Für Dauerleistungen ab Januar 2007 kann es jedoch ohne Korrekturen am Ausweis des richtigen Steuerbetrags fehlen, sodass in der Folge z.B. dem Mieter oder dem Leasingnehmer nur ein geringerer Vorsteuerabzug zusteht. Hier ist beispielsweise der Vermieter oder der Leasinggeber zum Handeln verpflichtet. Dafür stehen ihm zwei Wege zur Verfügung:

Der Ursprungsvertrag wird geändert. Ab 2007 wird der Steuersatz auf 19 Prozent erhöht. D.h., der Steuerbetrag wird auf dieser Grundlage neu errechnet und ausgewiesen.
Oder nach dem Jahreswechsel 2006/2007 werden monatlich einzelne Abrechnungen über die Teilleistungen erstellt. Hierbei bildet die Gesamtheit aller Dokumente die Rechnung, wobei in einem Beleg mindestens die aktuelle Höhe des Entgelts und der aktuelle Steuerbetrag anzugeben sind. Wichtig ist in diesem Fall, dass alle Dokumente von dem gleichen Aussteller stammen. Deshalb kann z.B. der Mieter keine Gutschrift über die Monatsleistung erstellen, wenn der Vertrag vom Vermieter stammt (BMF, Schreiben vom 11.8.2006, Az. IV A 5 – S 7210 – 23/06).


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Voller Vorsteuerabzug: Auf gemischt genutzte Gebäude

Wird ein Gebäude sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet, hat der Steuerpflichtige im Hinblick auf die Umsatzsteuer die Wahl, diesen Gegensand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen oder im vollen Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen (wodurch das Gebäude dem Umsatzsteuersystem vollständig entzogen wird). Bislang galt es als liquiditätsschonend, ein gemischt genutztes Gebäude vollständig dem Unternehmen zuzuordnen, um beim Erwerb des Gebäudes die Vorsteuer sofort und in voller Höhe geltend machen zu können. Denn die Privatnutzung wird erst zeitversetzt als unentgeltliche Wertabgabe versteuert. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang aktuell entschieden, wie die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer für die Privatnutzung in solchen Fällen zu ermitteln ist. So hat er eine Regelung aus dem deutschen Umsatzsteuergesetz für gemeinschaftsrechtlich zulässig erklärt, nach der die Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die Jahre des Vorsteuerberichtigungszeitraums, d.h. auf zehn Jahre, zu verteilen sind. Dadurch kommt es zu einer relativ schnellen Besteuerung. Denn durch dieses Urteil besteht keine Hoffnung mehr auf eine Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten über einen längeren Zeitraum, z.B. über einen Zeitraum von 50 Jahren wie bei der Gebäude-AfA.

Hinweis: Da die Vorlage des Finanzgerichts München damit abschlägig beschieden worden ist, ist dieses Ergebnis auch für die noch anhängigen Revisionen, die sich auf dieses Verfahren bezogen haben, zu erwarten. Insoweit ist zu erwägen, Klagen auch aus Kostengründen zurückzunehmen. Als weitere Konsequenz sollte die Vorgehensweise generell überdacht werden und das insbesondere auch deshalb, weil die unentgeltliche Wertabgabe nach dem Jahreswechsel aufgrund der Umsatzsteuererhöhung mit 19 Prozent zu erfassen ist. Denn damit reduziert sich der Liquiditätsvorteil aus dem vollen Vorsteuerabzug erheblich (EuGH, Urteil vom 14.9.2006, Az. Rs C-72/05).


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 Arbeitgeber


Nicht zwingend Arbeitslohn: Gestellung bürgerlicher Kleidung

Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlos einheitliche, während der Arbeitszeit zutragende bürgerliche Kleidungsstücke zur Verfügung stellt, muss kein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer vorliegen. D.h., die Überlassung muss bei den Arbeitnehmern nicht zwingend zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Entscheidend ist die Berücksichtigung der Gesamtumstände. Maßgebend ist, dass die Überlassung der Kleidung in erster Linie durch das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst ist. Dabei kann man z.B. darauf abstellen, dass der Arbeitnehmer keine Individualkleidung entsprechend seinen speziellen Wünschen vom Arbeitgeber erhalten hat (BFH-Urteil vom 22.6.2006, Az. VI R 21/05).


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Arbeitslohn: Für Saisonarbeitskräfte übernommene KV-Beiträge

Krankenversicherungsbeiträge, die ein Arbeitgeber für ausländische Saisonarbeitskräfte übernommen hat, stellen Arbeitslohn dar und unterliegen damit der Lohnsteuer. Arbeitgeber können hierfür in Haftung genommen werden. Im Urteilsfall beschäftigte der Arbeitgeber in den Jahren 2000-2002 polnische Saisonarbeitskräfte. Er hatte sich in einem formularmäßigen Arbeitsvertrag dazu verpflichtet, für diese Kräfte Krankenversicherungen abzuschließen und die Beiträge zu zahlen. Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung wurden die gezahlten Beiträge zu Recht als Arbeitslohn eingestuft. Denn die Krankenversicherung war für die Arbeitskräfte von erheblichem Wert und hat diesen entsprechende eigene Aufwendungen erspart. Damit kann nicht mehr von einem ganz überwiegenden eigenen Interesse des Arbeitgebers an den Leistungen ausgegangen werden.

Hinweis: Da es sich bei den hier geleisteten Krankenversicherungsbeiträgen nicht um Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung handelt, sind sie auch nicht steuerfrei (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.8.2006, Az. 6 K 2726/04).


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 Arbeitnehmer


Werbungskosten: Gemischt veranlasster Reiseaufwand aufteilungsfähig?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte jüngst die für Steuerpflichtige positive Entscheidung getroffen, dass die vom Arbeitgeber getragenen Kosten einer sowohl beruflich als auch privat veranlassten Reise beim Arbeitnehmer nicht mehr in voller Höhe zum Arbeitslohn gehören, sofern eine sachgerechte Aufteilung möglich ist. Diese Auffassung soll jetzt ebenso auf den Werbungskostenabzug übertragen werden. Auch in diesem Bereich sollen die Aufwendungen in beruflich und privat veranlasste Ausgaben trennbar sein, sofern hierzu ein objektiver Maßstab zur Verfügung steht und der berufliche Anlass nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Zur Klärung dieser Frage wurde der Große Senat des BFH angerufen (dieser wird u.a. dann angerufen, wenn es zwischen den einzelnen Senaten bei Entscheidungen derselben Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen gibt).

Hinweis: Wegen dieses aktuellen Verfahrens und weiterer anhängiger Revisionen sollten Selbstständige und Arbeitnehmer entsprechende Fälle offenhalten. Sie können als Aufteilungskriterium z.B. den Zeitfaktor in Ansatz bringen. Eindeutig zuzuordnende Aufwendungen – wie etwa Seminargebühren – sind ohnehin voll abziehbar. Auch Anleger oder Vermieter sollten im Hinblick auf die anhängigen Verfahren ihre Fälle z.B. bezüglich der Reiseaufwendungen offenhalten, da hier ein Abzug bei gemischter Veranlassung ebenfalls bislang nicht möglich ist (BFH-Beschluss vom 20.7.2006, Az. VI R 94/01, beim Großen Senat unter Az. GrS 1/06).


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Doppelte Haushaltsführung: Auch nach innerörtlichem Wohnungswechsel

Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung geht nicht schon dann grundsätzlich in eine privat veranlasste über, wenn lediglich der Familienwohnsitz innerhalb eines Ortes verlegt wird. Im Urteilsfall zog der Arbeitnehmer aus der Ehewohnung zu seiner neuen Partnerin in der Nachbarschaft. Gleichzeitig behielt er die Wohnung am entfernten Beschäftigungsort bei. Zwar hätte der Arbeitnehmer in diesem Fall auch an seinen Beschäftigungsort ziehen können. Aus welchen Gründen aber die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird, ist unerheblich. Maßgebend ist, dass die doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass begründet wurde.

Hinweis: Das Ergebnis können auch diejenigen nutzen, die eine Änderung ihrer Wohnverhältnisse etwa aufgrund von Familiennachwuchs planen (BFH-Urteil vom 4.4.2006, Az. VI R 11/02).


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 Abschließende Hinweise


Gesamtsozialversicherungsbeiträge: Zur Umsetzung der Neuregelungen

Mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs vom 3.8.2005 wurde die Fälligkeit für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom 1.1.2006 an neu geregelt. Zur „Sanierung“ der Rentenkassen sind seit diesem Zeitpunkt die Sozialversicherungsbeiträge in der voraussichtlichen Höhe spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Leistung für das Arbeitsentgelt erbracht worden ist. Ein eventuell verbleibender Restbetrag ist mit der nächsten Fälligkeit zu zahlen. Diese äußerst arbeitsaufwendig umzusetzende Regelung ist durch das Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.8.2006 entschärft worden:

Danach kann ein Arbeitgeber die Vereinfachungsregel dann anwenden, wenn Änderungen der Beitragsberechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder Zahlung variabler Entgeltbestandteile dies erfordern (es reicht aus, wenn eine der genannten Bedingungen erfüllt ist). Der Ausgleich zwischen den nach dem Vormonatssoll gezahlten Beiträgen auf Basis der Echtabrechnung und der tatsächlichen Beitragsschuld findet mit der Entgeltabrechnung im Folgemonat statt.

Von der geforderten Regelmäßigkeit ist hier immer dann auszugehen, wenn in jeder der letzten zwei abgerechneten Entgeltabrechnungen vor der aktuellen und bei der aktuellen Entgeltabrechnung, ab der die Vereinfachungsregelung frühestens angewandt werden kann, entweder ein Mitarbeiterwechsel oder die Zahlung eines variablen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen war/ist. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, wird das Vorliegen der Regelmäßigkeit sodann aufgrund einer vorausschauenden Betrachtung auch für die folgenden Entgeltabrechnungen vorerst unterstellt. Von einer Regelmäßigkeit ist erst dann nicht mehr auszugehen, wenn in jedem der letzten drei abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume vor der aktuellen Abrechnung ein Mitarbeiterwechsel oder die Zahlung von variablen Arbeitsentgeltbestandteilen bei der Entgeltabrechnung nicht mehr zu berücksichtigen waren.

Hinweis: Macht der Arbeitgeber von der Anwendung der Vereinfachungsregelung und damit der Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags auf Basis der Echtabrechnung des Vormonats Gebrauch, gilt dies gegenüber allen Einzugsstellen, an die Beiträge zu zahlen sind. Eine Unterscheidung hinsichtlich der Berechnung der Höhe des Gesamtsozialversicherungs¬beitrags für einzelne Einzugsstellen danach, ob für deren Versicherte variable Arbeitsentgeltbestandteile gezahlt bzw. nicht gezahlt werden, entfällt. Gleiches gilt für den Tatbestand des Mitarbeiterwechsels (Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zur Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge vom 2.10.2006).


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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2006 bis zum 31.12.2006 beträgt 1,95 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2006 bis zum 31.12.2006 beträgt 1,95 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,95 Prozent
für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 4,45 Prozent
für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,95 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

vom 1.1.2006 bis 30.6.2006: 1,37 Prozent
vom 1.7.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
vom 1.1.2005 bis 30.6.2005: 1,21 Prozent
vom 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
vom 1.1.2004 bis 30.6.2004: 1,14 Prozent
vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
vom 1.1.2003 bis 30.6.2003: 1,97 Prozent
vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
vom 1.1.2002 bis 30.6.2002: 2,57 Prozent
vom 1.9.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
vom 1.9.2000 bis 31.8.2001: 4,26 Prozent
vom 1.5.2000 bis 31.8.2000: 3,42 Prozent


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Steuertermine im Monat November 2006

Im Monat Oktober 2006 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck – bis Freitag, den 10. November 2006.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck – bis Freitag, den 10. November 2006.

Gewerbesteuerzahler: Zahlung – mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck – bis Mittwoch, den 15. November 2006.

Grundsteuerzahler: Zahlung – mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck – bis Mittwoch, den 15. November 2006.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am Montag, den 13. November 2006 für die Umsatz und Lohnsteuerzahlung und grundsätzlich am Montag, den 20. November 2006 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!


Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.


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