Hier finden Sie in monatlichen Abständen wichtige Informationen
zu aktuellen Steueränderungen.


Übersicht Infobriefe:
2008:  
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2007:   01 | 02 | 03 | 04 | 05 | 06 | 07 | 08 | 09 | 10 | 11 | 12
2006:   01 | 02 | 03 | 04 | 05 | 06 | 07 | 08 | 09 | 10 | 11 | 12



Infobrief Dezember 2006

Inhaltsverzeichnis:

Alle Steuerzahler:

* Elterngeld: Kommt zum 1.1.2007
* Kindergeld: „Wichtiger Hinweis“ könnte Kindergeld retten
* Jahressteuergesetz 2007: Noch mehr Änderungen in Planung
* Unterhaltsleistungen: Abzug bereits bei gesetzlicher Pflicht
* Außergewöhnliche Belastung: Nicht bei Pkw-Wertminderung durch Unfall
* Veranlagung von Amts wegen: Auch bei Verlusten von über 410 EUR
* Steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträgen: Heilung möglich
* Haushaltsnahe Dienstleistungen: Wissenswerte Übersicht


Kapitalanleger:

* Nahezu halbierter Sparerfreibetrag in 2007: Checkliste Werbungskosten


Freiberufler und Gewerbetreibende:

* Unternehmensteuerreform: Neues Konzept vorgelegt
* Erbschaftsteuerliche Neuregelungen ab 2007: Weitere Details


Arbeitgeber:

* Geldwerter Vorteil: Freie Wahl bei Bewertung von Jahreswagenrabatten


Abschließende Hinweise:

* Verzugszinsen
* Steuertermine im Monat Dezember 2006



 Alle Steuerzahler


Elterngeld: Kommt zum 1.1.2007

Da nun auch der Bundesrat dem Bundeseltern- und Elternzeitgesetz zugestimmt hat, steht dem Start des Elterngeldes zum 1.1.2007 nichts mehr im Weg. Das Elterngeld wird ab diesem Zeitpunkt für volle zwölf Monate gezahlt. Zwei zusätzliche Partnermonate sollen auch Vätern einen Anreiz verschaffen, Elternzeit zu nehmen.

Darüber hinaus gilt zur Höhe des Elterngeldes u.a.:

Das Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 EUR gezahlt, auch dann, wenn vor der Geburt des Kindes kein Erwerbseinkommen erzielt wurde.
Entfällt nach der Geburt Erwerbseinkommen, beträgt das Elterngeld 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Nettoeinkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR.
Bei Teilzeittätigkeit von maximal 30 Wochenstunden beträgt das Elterngeld 67 Prozent des entfallenden Nettoeinkommens, wobei als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit maximal der Betrag von 2.700 EUR anzusetzen ist (Pressemitteilung der Bundesregierung vom 3.11.2006).


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Kindergeld: „Wichtiger Hinweis“ könnte Kindergeld retten

Erlangen volljährige Kinder eigene Einkünfte und Bezüge von derzeit über 7.680 EUR, erhalten die Eltern kein Kindergeld. Das Bundesverfassungsgericht hatte in diesem Zusammenhang entschieden, dass gezahlte Sozialversicherungsbeiträge bei der Ermittlung der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes mindernd berücksichtigt werden müssen. Ist die Kindergeldfestsetzung aber bereits bestandskräftig abgelehnt worden, können Eltern grundsätzlich nicht mehr von dieser positiven Entscheidung profitieren. Doch gerade diese Bescheide sollten Eltern jetzt nochmals prüfen. Denn oft findet man darin neben der Rechtsbehelfsbelehrung noch folgenden „Wichtigen Hinweis“:

„Falls nach Ablauf des Jahres feststeht, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nicht überschritten haben, kann ein erneuter Antrag auf Festsetzung von Kindergeld gestellt werden.“

Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln handelt es sich dabei um eine unzutreffende Belehrung, die dazu führt, dass der Lauf der Rechtsbehelfsfrist nicht begonnen hat. Deshalb sei ein Bescheid mit diesem Hinweis auch unabhängig davon zu ändern, ob er auf einer Prognose-Entscheidung beruht oder nicht. Das Finanzgericht Hessen kommt zu einem ähnlichen Ergebnis. Der Hinweis sei so auszulegen, dass alle Einkommensänderungen des Kindes, die sich auf den Jahresgrenzbetrag auswirken, eine Überprüfung der Neufestsetzung des Kindergeldes auslösen sollten.

Hinweis: Betroffene sollten einen neuen Antrag auf Kindergeld stellen. Wird dieser mit der Begründung abgelehnt, der Bescheid sei bestandskräftig, sollte Einspruch eingelegt, auf diese Verfahren verwiesen und das Ruhen des eigenen Verfahrens beantragt werden (FG Köln, Urteil vom 7.6.2006, Az. 10 K 4546/05 und FG Hessen, Urteil vom 6.4.2006, Az. 3 K 3760/05, Revisionen beim BFH unter Az. III R 70/06 und Az. III R 39/06).


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Jahressteuergesetz 2007: Noch mehr Änderungen in Planung

Die ohnehin schon umfangreichen Änderungspläne im Jahressteuergesetz 2007 erhalten über eine Bundesratsinitiative nun noch eine Reihe weiterer Vorhaben. Der Finanzausschuss hat die vom Bundestag beschlossenen Entwurfsinhalte um Vorschläge aus den Ländern ergänzt. Das endgültige Gesetz wird voraussichtlich erst Ende Dezember 2006 alle Hürden genommen haben. Nachfolgend werden weitere wichtige Vorhaben vorgestellt:

Bei der pauschalen Besteuerung von Sachzuwendungen eines Arbeitgebers an seine Beschäftigten oder Kunden soll ein pauschaler Steuersatz von 30 statt 45 Prozent kommen. Daneben soll die Begrenzung auf den Höchstbetrag von 10.000 EUR jährlich nicht nur für alle insgesamt im Jahr gewährten Zuwendungen gelten, sondern für Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass über die Verrechenbarkeit von Spekulationsverlusten, die im Entstehungsjahr nicht ausgeglichen werden können, erst im Jahr der Verrechnung zu entscheiden sei. Per Gesetz soll nun aber für alle nicht verjährten Sachverhalte eine gesonderte Feststellung der Verluste im Entstehungsjahr vorgeschrieben werden. Damit sollen ehemals nicht deklarierte Verluste nicht nachträglich verrechenbar sein. Für aktuelle Steuerfestsetzungen aber ist die geplante Änderung praktikabler, da über negative Einkünfte sofort im Entstehungsjahr entschieden ird. Anleger sollten also mit einer Geltendmachung realisierter Verluste nicht warten, bis in Zukunft entsprechende Gewinne anfallen.
Auf die geplante gesetzliche Regelung, nach der Steuerschulden eines Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseschulden gelten sollten, soll zunächst verzichtet werden. Angedacht ist, die Problematik der Steuerausfälle in einem separaten Gesetzesvorhaben zu regeln (Unterrichtung durch die Bundesregierung vom 19.10.2006 zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2007 – BT-Drs. 16/2712 – BT-Drs. 16/3036).


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Unterhaltsleistungen: Abzug bereits bei gesetzlicher Pflicht

In einem Grundsatzurteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung ausreicht, wenn der Empfänger dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Auf eine konkrete zivilrechtliche Unterhaltsberechtigung kommt es nicht mehr an. Der BFH ist der Auffassung, dass die konkrete Bedürftigkeit der unterstützten Person typisierend zu unterstellen ist. Somit bleibt der Abzug auch in den Fällen erhalten, in denen sich z.B. in gerader Linie Verwandte nicht um eine mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit bemühen.

Im Urteilsfall zahlte ein Vater anfallende Kosten und Abgaben für eine Wohnung seines volljährigen und verheirateten Sohnes, der in den entsprechenden Jahren keine positiven Einkünfte erzielte. In diesem Fall ist nun die Bedürftigkeit des unterstützten Sohnes zu unterstellen. Die potenzielle Unterhaltsberechtigung reicht aus. Für den Abzug der Unterhaltsleistungen kommt es allerdings weiter darauf an, ob sie notwendig und angemessen sind. Hierbei spielen steuerlich folgende Aspekte eine Rolle:

Die Höchstbeträge,
die Berücksichtigung des eigenen Vermögens der unterstützten Person,
die Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge sowie
die Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge sowie
die Opfergrenze, die sich auf das angemessene Verhältnis der Unterhaltszahlungen zum Nettoeinkommen des Leistenden bezieht.

Hinweis: Die vom BFH mit diesem Urteil aufgestellte Betrachtungsweise führt zu Vereinfachungen. Denn eine potenzielle zivilrechtliche Unterhaltsberechtigung ist leicht feststellbar. Ermittlungen und Nachforschungen der Finanzämter hinsichtlich einer konkreten Bedürftigkeit sind nicht mehr notwendig. Allerdings ist zu beachten, dass die übrigen Anforderungen, wie die Höhe von Vermögen und Einkommen des Unterstützten über die neue Anlage Unterhalt, die ab der Steuererklärung für das Jahr 2006 mit eingereicht werden muss, gezielter und detaillierter abgefragt werden. Das gilt vor allem bei Aufwendungen für den Unterhalt von Personen, die im Ausland leben (BFH-Urteil vom 18.5.2006, Az. III R 26/05).


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Außergewöhnliche Belastung: Nicht bei Pkw-Wertminderung durch Unfall

Wird ein Pkw bei einer Fahrt zur Arbeit aufgrund eines Unfalls beschädigt, so ist die hieraus resultierende Wertminderung regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Denn ein Pkw gehört grundsätzlich nicht zum lebensnotwendigen Bedarf. Das gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang das Fahrzeug für Fahrten im Zusammenhang mit der nichtselbstständigen Tätigkeit genutzt wird.

Hinweis: Eine Ausnahme hiervon ist nur für Steuerpflichtige anzuerkennen, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit einem Pkw fortbewegen können. Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof durch ein aktuelles Urteil bestätigt (BFH-Urteil vom 24.4.2006, Az. III B 164/05).


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Veranlagung von Amts wegen: Auch bei Verlusten von über 410 EUR

Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Daher wird eine Veranlagung von Amts wegen (Pflichtveranlagung) nur durchgeführt, wenn neben diesen Einkünften noch weitere Einkünfte wie z.B. aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung von mehr als 410 EUR vorliegen. Ist das nicht der Fall, sind Arbeitnehmer regelmäßig nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Nur wenn der Arbeitnehmer in diesen Fällen freiwillig eine Steuererklärung abgibt und damit eine Veranlagung beantragt (Antragsveranlagung), kann er seine Ansprüche auf Einkommensteuerrückerstattung geltend machen. Allerdings muss die Antragsveranlagung innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des zu veranlagenden Kalenderjahres beantragt werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte jüngst in dieser zweijährigen Ausschlussfrist eine verfassungswidrige Benachteiligung von Arbeitnehmern gegenüber anderen Steuerpflichtigen gesehen, die von Amts wegen veranlagt werden und das Bundesverfassungsgericht zwecks Klärung angerufen. Darüber hinaus hat der BFH in zwei weiteren Urteilen entschieden, dass das Finanzamt auch bei negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten von über 410 EUR eine Veranlagung von Amts wegen durchzuführen hat. Denn der Begriff „Einkünfte“ umfasst nicht nur die positiven, sondern auch die negativen Einkünfte. Damit sind Verluste und Werbungskostenüberschüsse auch ohne zeitliche Beschränkung der Ausschlussfrist zu berücksichtigen.

Hinweis: Die Wirkung dieser Urteile ist aber begrenzt. Denn ab dem Jahr 2007 soll die gesetzliche Vorschrift dahingehend geändert werden, dass eine Pflichtveranlagung bei Arbeitnehmern generell nur erfolgt, wenn die positive Summe der sonstigen Einkünfte mehr als 410 EUR beträgt (BFH-Urteile vom 21.9.2006, Az. VI R 47/05 und Az. VI R 52/04).


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Steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträgen: Heilung möglich

Die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen ist unter anderem davon abhängig, dass sie bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und wie unter fremden Dritten gestaltet und durchgeführt werden. Denn innerhalb der Familie fehlt es typischerweise an einem Interessengegensatz, sodass Gestaltungsmöglichkeiten leichter steuerrechtlich missbraucht werden können. Somit ist es geboten, an den Nachweis der Ernsthaftigkeit strenge Anforderungen zu stellen. Allerdings darf die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formvorschriften beim Vertragsschluss steuerlich nicht automatisch die Nichtanerkennung zur Folge haben. Einem zivilrechtlich unwirksamen Vertragsabschluss ist nur indizielle Bedeutung beizumessen. Sind Verträge aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften zunächst schwebend unwirksam, sind Werbungskosten oder Betriebsausgaben deshalb nicht bereits vom Abzug ausgeschlossen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien das Vereinbarte tatsächlich durchführen und nach Erkennen der Unwirksamkeit zeitnah auf eine Behebung hinwirken. Denn während der Schwebezeit entsteht zwar an sich noch keine rechtliche Bindung der Beteiligten – diese kann aber nachgeholt werden.

Hinweis: Damit reicht wohl zukünftig eine zügige Heilung der von der Finanzverwaltung aufgezeigten Formfehler zur steuerlichen Anerkennung (BFH-Urteil vom 7.6.2006, Az. IX R 4/04).


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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Wissenswerte Übersicht

Das Bundesministerium der Finanzen hat sich aktuell und damit noch rechtzeitig vor Erstellung der Steuererklärung für das Jahr 2006 zu den verbesserten Abzugsmöglichkeiten bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen oder Dienstleistungen geäußert. Danach gilt u.a.:

Allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen
Zu den üblichen allgemeinen haushaltsnahen Dienstleistungen zählen z.B. Putzleistungen, Gartenpflegearbeiten und kleinere Schönheitsreparaturen. Es handelt sich gewöhnlich also um Arbeiten, die durch Haushaltsmitglieder selbst erledigt werden könnten und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Diese sind abzugrenzen von den jetzt zusätzlich begünstigten Handwerkerleistungen. Aufwendungen für private Umzüge fallen – abzüglich Erstattungen Dritter – ebenfalls hierunter.
Handwerkerleistungen
Handwerkerleistungen umfassen Tätigkeiten, die regelmäßig nur von Fachkräften durchgeführt werden. Hierzu zählen etwa Arbeiten an Innen- und Außenwänden, Dächern, Fassaden und Garagen sowie Reparatur und Austausch von Fenstern. Aber auch die Gebühren für den Schornsteinfeger sind begünstigt. Ausgeschlossen von der Förderung sind in diesem Bereich lediglich Neubaumaßnahmen. Zu beachten ist, dass Handwerkerleistungen nur dann begünstigt sind, wenn sie seit dem Jahr 2006 ausgeführt und auch bezahlt worden sind.
Pflegeleistungen
Pflegeleistungen für Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit der Pflegestufen I bis III besteht oder Leistungen der Pflegeversicherung, sind durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens, durch ein amtsärztliches Attest oder einen Behindertenausweis nachzuweisen. Die Steuerermäßigung steht auch den Angehörigen der pflegebedürftigen Person zu, wenn sie für die Betreuung aufkommen. Auch hier ist der Steuerabzug haushaltsbezogen, d.h., zwei pflegebedürftige Personen in einer Wohnung zählen nicht doppelt. Die Steuerermäßigung gibt es auch bei einem Heimaufenthalt, etwa für Reinigung, Pflege- oder Handwerkerleistungen. Allerdings müssen die Räumlichkeiten im Heim für eine separate Haushaltsführung geeignet sein.

Für all diese Leistungen gibt es pro Jahr 20 Prozent und maximal 600 EUR, bei der Betreuung von pflegebedürftigen Personen verdoppelt sich der Höchstbetrag auf 1.200 EUR. Allgemein ist dabei zu beachten:

Die Steuerermäßigung ist für Kosten ausgeschlossen, die zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören. Gemischte Aufwendungen sind unter Berücksichtigung des zeitlichen Anteils aufzuteilen. Das kommt insbesondere bei einem häuslichen Arbeitszimmer in Betracht.
Die Dienstleistungen dürfen ferner nicht vorrangig als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen gelten.
Nicht gefördert werden ferner Materialkosten und gelieferte Waren wie etwa Stützstrümpfe, Fliesen, Tapeten oder Farbe oder Pflastersteine. Der Arbeitsanteil muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Bei Wartungsverträgen darf er sich auch bei einer Mischkalkulation aus einer Anlage zur Rechnung ergeben. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Umsatzsteuer ist nicht erforderlich.
Die Höchstbeträge können pro Haushalt und zwar unabhängig von der Bewohnerzahl einmal in Anspruch genommen werden. Neu ist, dass auch Wohnungseigentümergemeinschaften gefördert werden. Hier muss sich z.B. die anteilige handwerkliche Leistung für den einzelnen Besitzer oder Mieter aus der Jahresabrechnung ergeben und dort gesondert aufgeführt und individuell anhand des Beteiligungsverhältnisses errechnet sein.

Hinweis: Die nunmehr mögliche Förderung von privaten Umzügen, von Heimbewohnern sowie von Wohnungseigentümergemeinschaften gilt für alle offenen Fälle ab 2003. Hierbei wird bis einschließlich 2006 eine Vereinfachungsregel akzeptiert, wonach der Anteil der steuerbegünstigten Arbeitskosten an den Aufwendungen geschätzt werden darf (BMF-Schreiben vom 3.11.2006, Az. IV C 4 - S 2296 b - 60/06).


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 Kapitalanleger


Nahezu halbierter Sparerfreibetrag in 2007: Checkliste Werbungskosten

Der Sparerfreibetrag wird 2007 nahezu halbiert. Immer mehr Anleger müssen künftig Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf Kapitalerträge zahlen. Es lohnt sich daher, bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen die gebräuchlisten Aufwendungen, die als Werbungskosten abziehbar sind zu kennen und sie Steuer mindernd anzusetzen:

Abschlussgebühren für einen Bausparvertrag können Werbungskosten sein. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vertragsabschluss nicht im engen Zusammenhang mit dem Bau einer Immobilie steht und die Zinserträge auf Dauer über der Gebühr liegen.
Beiträge zu einer Vereinigung, die sich die Wahrung von Aktionärsinteressen zum Ziel gesetzt hat (zum Beispiel „Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz“), sind regelmäßig Werbungskosten.
Wird ein Anlageberater zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen engagiert, fällt sein Honorar grundsätzlich unter die Werbungskosten. Auch die Fahrt zu dem Berater kann mit 0,30 EUR je Kilometer angesetzt werden. Dient die Beratung jedoch ausschließlich steuerfreien Wertsteigerungen, liegen keine Werbungskosten vor.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie z.B. für eine „Wertpapier-Software“, sind als Werbungskosten abziehbar. Aufwendungen für die Arbeitsmittel bis 410 EUR netto können sofort und ansonsten mittels AfA (Absetzung für Abnutzung) über die Nutzungsdauer zum Abzug kommen.
Auf Antrag kann die im Ausland einbehaltene Quellensteuer wie Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Alternative der Anrechnung auf die Steuerschuld nicht zum Zuge kommen soll. Der Werbungskostenabzug ist günstiger, wenn die Auslandseinnahmen nicht voll versteuert werden. Dann verpufft nämlich ein Teil der Quellensteuer bei der Anrechnung. Ab 2007 wird die Quellensteuer auf Dividenden nur noch zur Hälfte als Werbungskosten berücksichtigt. Eine fiktive sowie die im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie einbehaltene Quellensteuer kann nicht wie Werbungskosten abgezogen werden.
Fallen Bankspesen für die Verwaltung von Wertpapieren an, sind sie als Werbungskosten abzugsfähig. Spesen für die Anschaffung von Wertpapieren fallen allerdings nicht darunter. Werden spezielle Konten für die Verwaltung von Kapitalvermögen geführt, sind die Kontoführungsgebühren als Werbungskosten abzugsfähig. Aus den Kontoauszügen muss sich ergeben, dass keine anderen Transaktionen über dieses Konto abgewickelt wurden. Beispiel: Das sogenannte „Depot-Cash-Konto“ bei den Volks- und Raiffeisenbanken. Ein Pauschalansatz von 16 EUR pro Jahr ist wie bei Arbeitnehmern möglich.
Depotgebühren im Zusammenhang mit der Verwaltung von Kapitalvermögen sind Werbungskosten. Das gilt auch dann, wenn die im Depot lagernden Papiere nicht nur steuerpflichtige Erträge, sondern auch steuerfreie Vermögensvorteile erbringen. Allerdings muss hier eine Aufteilung (Stichwort: Halbeinkünfteverfahren) erfolgen, wenn auch Aktien im Depot liegen. Die von der Bank verlangten Gebühren für eine Erträgnisaufstellung und/oder eine Jahressteuerbescheinigung fallen ebenso unter die Werbungskosten.
Werden Ertrag bringende Wertpapiere angeschafft, sind in diesem Zusammenhang anfallende Beratungskosten (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater) Werbungskosten.
Aufwendungen für Börseninformationsdienste (wie „Börse Online“) und Kosten für Steuerinformationsdienste (wie „WISO-SteuerBrief“) können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Aufwendungen für darüber hinausgehende spezielle Fachliteratur, insbesondere solche zur Vermögensanlage, sind ebenso als Werbungskosten abzugsfähig. Der Verwendungszweck muss hierbei unmittelbar der Ertragssicherung der Kapitalanlage dienen.
Kosten für die Fahrt zu einer Hauptversammlung sind Werbungskosten (0,30 EUR je gefahrenem Kilometer), allerdings nur zur Hälfte absetzbar. Fahrtkosten zum Steuerberater können bis Ende 2005 als Sonderausgaben geltend gemacht werden (0,30 EUR je Kilometer). Ab 2006 ist nur noch der Abzug als Werbungskosten möglich. Aufzeichnungen über die Fahrten sind empfehlenswert!


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 Freiberufler und Gewerbetreibende


Unternehmensteuerreform: Neues Konzept vorgelegt

Die Bund-Länder Arbeitsgruppe „Reform der Unternehmensteuer in Deutschland“ hat am 2.11.2006 ein neues Konzept für eine umfassende Reform der Unternehmensteuern vorgelegt. Diese soll u.a. folgende wesentliche Eckpfeiler haben:

Die Steuerbelastung für Körperschaften soll um ca. neun Prozent auf unter 30 Prozent gesenkt werden.
Die Belastung mittelständischer Unternehmen soll weiter verringert werden.
Personen- und Kapitalgesellschaften sollen weitgehend steuerlich gleichgestellt werden. Gewinne von Personengesellschaften, die der Einkommensteuer unterliegen, sollen nur mit maximal 29,8 Prozent besteuert werden.
Für Veräußerungsgewinne und Einkünfte aus Kapitalvermögen wie Zinserträge und Dividenden soll eine Abgeltungsteuer von 25 Prozent eingeführt werden. Der zu versteuernde Betrag soll an der Quelle fällig werden, was bedeutet, dass er von der Bank direkt an den Fiskus überwiesen werden soll.
Die Abgeltungsteuer soll das Halbeinkünfteverfahren ersetzen (Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 2.11.2006, Nr. 133/2006).


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Erbschaftsteuerliche Neuregelungen ab 2007: Weitere Details

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zur erbschaftsteuerlichen Neuregelung ab 2007 veröffentlicht, der nicht nur zu Änderungen beim inländischen Betriebsvermögen führt. Allerdings steht dieser Entwurf noch unter dem Vorbehalt der in Kürze anstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Bewertung von Unternehmen und Immobilien. Neben den bereits bekannten Punkten – wie das Abschmelzungsmodell über zehn Jahre statt wie bisher Freibetrag und Bewertungsabschlag und den Wegfall der Privilegien für unproduktives Vermögen – kann man dem Entwurf eine Reihe neuer Aspekte entnehmen:

Das Abschmelzungsmodell für produktiv eingesetzes Vermögen über den Zeitraum von zehn Jahren soll eine Ergänzung erfahren. Zur bislang schon geltenden schädlichen Verwendung, wie Verkauf oder Aufgabe des Unternehmens, soll zudem auf die Fortführung des Unternehmens in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang abgestellt werden. Hierbei sollen insbesondere die Umsatzerlöse, das Betriebsvermögen, das Auftragsvolumen und auch die Anzahl der Arbeitnehmer maßgeblich sein.
Damit soll dem Ziel des Gesetzes, Schonung des Produktivvermögens zur Sicherung von Arbeitsplätzen, besonders Rechnung getragen werden. Bei wesentlichen Abweichungen innerhalb der Frist von zehn Jahren soll die Steuerstundung entfallen.
Die Bewertung von Personenunternehmen soll weiterhin mit Bilanzwerten erfolgen. Nur für Anteile an Kapitalgesellschaften soll das „Stuttgarter Verfahren“ gelten. Begünstigt sollen diese wie bisher nur sein, wenn Erblasser oder Schenker am Nennkapital zu mehr als 25 Prozent beteiligt waren. Für die Prüfung der Mindestbeteiligungsquote sollen auch Anteile weiterer Gesellschafter relevant sein, wenn Stimmrechte einheitlich auszuüben sind. Diese Neuerung soll etwa für Familien-Kapitalgesellschaften gelten, deren Anteile über mehrere Generationen hinweg weitergegeben werden.
Mit Immobilien im Zusammenhang stehende Verbindlichkeiten sollen nur bis zur Höhe des Steuerwertes abzugsfähig sein. Ein negativer Nachlasswert wäre dann nicht mehr möglich. Ausländisches Grund- und Betriebsvermögen soll weiterhin mit dem Verkehrswert angesetzt werden, obwohl dies möglicherweise gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.
Ausländische Betriebsstätten und Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem EU- oder EWR-Staat sollen in die Stundungsregelung einbezogen werden, sofern das dort vorhandene Produktivvermögen nachgewiesen wird (Kabinettsentwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge vom 25.10.2006).


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 Arbeitgeber


Geldwerter Vorteil: Freie Wahl bei Bewertung von Jahreswagenrabatten

Wird vom Arbeitgeber z.B. über die verbilligte Überlassung von Jahreswagen, die dieser selbst herstellt oder vertreibt, an seine Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil gewährt, ist dieser als Arbeitslohn zu versteuern. Für die Berechnung der Höhe des geldwerten Vorteils gibt es zwei Methoden, zwischen denen der Arbeitnehmer dann im Rahmen seiner Veranlagung wählen kann:

Erstens nach der Grundnorm: Rabatte des Arbeitgebers werden danach erst dann als geldwerter Vorteil erfasst, wenn der Preis überschritten wird, der für das gleiche Produkt am Markt von fremden Dritten zu entrichten ist. Vergleichspreis ist dabei immer der günstigste Preis am Markt.
Zweitens nach der Spezialnorm: Diese Methode geht grundsätzlich von einem unabhängig von Rabattgewährungen anzugebenden Vergleichspreis aus. Sie ist in der Regel vorteilhafter, weil noch ein Bewertungsabschlag von 4 Prozent und ein Rabattfreibetrag abgezogen werden können (BFH-Urteil vom 5.9.2006, Az. VI R 41/02).


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 Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 30.6.2007 lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2006 bis zum 31.12.2006 beträgt 1,95 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,95 Prozent
für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 4,45 Prozent
für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,95 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

vom 1.1.2006 bis 30.6.2006: 1,37 Prozent
vom 1.7.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
vom 1.1.2005 bis 30.6.2005: 1,21 Prozent
vom 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
vom 1.1.2004 bis 30.6.2004: 1,14 Prozent
vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
vom 1.1.2003 bis 30.6.2003: 1,97 Prozent
vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
vom 1.1.2002 bis 30.6.2002: 2,57 Prozent
vom 1.9.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
vom 1.9.2000 bis 31.8.2001: 4,26 Prozent
vom 1.5.2000 bis 31.8.2000: 3,42 Prozent


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Steuertermine im Monat Dezember 2006

Im Monat Dezember 2006 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck – bis Montag, den 11. Dezember 2006.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck – bis Montag, den 11. Dezember 2006.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 11. Dezember 2006.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 11. Dezember 2006.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 11. Dezember 2006.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am Donnerstag, den 14. Dezember 2006. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!


Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.


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